Richtlinie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
„Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)"
Vom 20. Januar 2020
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)" sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden. Es soll zum volkswirtschaftlichen Wachstum beitragen, insbesondere durch die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen und die Hebung des Niveaus anwendungsnahen Wissens. Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und in Übereinstimmung mit dem EU-Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), nachfolgend FuEul-Unionsrahmen, dazu beitragen,
• mit Forschung und Entwicklung (FuE)
(1) verbundene technische und wirtschaftliche Risiken von technologiebasierten Projekten zu mindern,
• mittelständische Unternehmen zu mehr Anstrengungen für marktorientierte Forschung, Entwicklung und technologische Innovationen anzuregen,
• die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und den Wissens- und Technologietransfer auszubauen sowie das Engagement für FuE-Kooperationen zu erhöhen und Synergien sowie weitere positive Effekte durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken zu erschließen,
• FuE-Ergebnisse zügig in marktwirksame Innovationen umzusetzen,
• das Innovations-, Kooperations- und Netzwerkmanagement in mittelständischen Unternehmen zu verbessern
• die Internationalisierung der Innovationsaktivitäten mittelständischer Unternehmen zu unterstützen.
1.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWi entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, auch kurzfristig folgende Maßnahmen vorzunehmen:
• Reduktion der Fördersätze,
• weitere Beschränkung der Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen,
• befristete Aussetzung der Annahme und Prüfung neuer Förderanträge,
• zusätzliche Einschränkungen der Nutzung des Förderprogramms.
1.3 Rechtsgrundlage für Zuwendungen bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014), nachfolgend VO (EU) 651/2014, insbesondere deren Artikel 25 und 28.
Abweichend hiervon ist Rechtsgrundlage für die Förderung der Managementleistungen in Innovationsnetzwerken sowie bestimmter entsprechend gekennzeichneter Leistungen zur Markteinführung die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12. 2013, S. 1).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführende FuE-Aktivitäten und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden:
2.1 ZIM-Projektformen
2.1.1 FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b
2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen
(2) im Sinne von Nummer 3.1.1 in folgenden Varianten:
a) Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
b) Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung
2.1.3 Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen
(3) im Sinne von Nummer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.
Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen
(4) im Sinne von Nummer 3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen
(5) ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert, Die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland an einem Netzwerk soll nicht höher als 50% sein.
Die Managementleistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Netzwerkpartnern unterstützen, dienen zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk, der Koordinierung der FuE-Aktivitäten sowie der Organisation und Weiterentwicklung der Innovationsnetzwerke sowie bei internationalen Netzwerken zur Unterstützung bei der Internationalisierung der Aktivitäten.
Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:
• Erste Phase (maximal 12 Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken maximal 18 Monate):
Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FUE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
• Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen maximal drei Jahre; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):
Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.
Anlage 2 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen.
2.2 Durchführbarkeitsstudien
Im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM geplantes FuE-Projekt kann die Förderung einer Durchführbarkeitsstudie
(6) beantragt werden.
Zu den förderfähigen Komponenten zählen:
• Technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests, die zur Bewertung und Analyse des Potenzials und der Erfolgsaussichten des geplanten FuE-Projekts beitragen;
• Die Untersuchung des Stands von Wissenschaft, Forschung, Technik und einer summarischen Prüfung der Schutzrechtesituation in dem betreffenden Themenfeld;
• Die Identifizierung der im Rahmen des geplanten Projekts notwendigen FuE-Arbeiten;
• Die Ermittlung der notwendigen wissenschaftlich-technischen Ressourcen sowie hierauf aufbauend gegebenenfalls die Ermittlung erforderlicher Kooperationspartner oder Auftragnehmer.
• Analyse/ Auslotung des Marktpotenzials
2.3 Leistungen zur Markteinführung
Zu den Leistungen zählen:
a) „Innovationsberatungsdienste": Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind
(7);
b) „innovationsunterstützende Dienstleistungen": Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
(8) c) Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts. Die Förderung dieser Leistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis"-Verfahrens
(9) abgewickelt wird.
3 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger
3.1 FuE-Projekte
3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:
a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
(10) mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
b) Weitere mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen
(11) zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
c) Weitere mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen
(12) zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1.000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen
(13) im Sinne von Nummer 2.1 des FUEul-Unionsrahmens
(14) mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie Kooperationspartner eines Antrag stellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.
Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen in privater Rechtsform können nur gestellt werden, sofern
• ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und
• diese über qualifiziertes wissenschaftlich-technisches FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) mit einem Anteil von mindestens 50% an den Gesamtbeschäftigten verfügen und die notwendige technische Infrastruktur aufweisen und
• diese mehr als 50% ihrer Wertschöpfung aus der Durchführung von Forschungsaufträgen oder öffentlichen FuE-Projekten erzielen.
Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen
(15), werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 behandelt.
3.1.3 An den Kooperationsprojekten und -netzwerken können zusätzlich auch nicht-antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie.
3.2 Management von Innovationsnetzwerken
Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.
Als Managementeinrichtung beauftragt werden kann:
• eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung oder
• eine externe Einrichtung.
a) Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss
• über die notwendige technologische Kompetenz verfügen,
• Erfahrungen in Projektmanagement und Marketing besitzen,
• in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
• Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
b) Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen.
Die externe Einrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen dürfen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.
c) Die Förderung der Managementleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De minimis"-Verfahrens
(16) abgewickelt wird.
3.3 Durchführbarkeitsstudien
Antragsberechtigt für Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Nummer 2.2 sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1, bei denen es sich entweder um junge Unternehmen
(17), Kleinstunternehmen
(18) oder Erstbewilligungsempfänger von FuE-Projekten im ZIM
(19) handelt. Unternehmen gemäß 3.1.1 BUchstabe c sind zudem nur antragsberechtigt, sofern sie mit einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3 kann je Unternehmen maximal ein Antrag im Sinne von Nummer 2.2 in Bezug auf ein geplantes FuE-Projekt bewilligt werden.
3.4 Leistungen zur Markteinführung
Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe a und b sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden. Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 1.000 Euro pro Antrag.
3.5 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,
• die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 sind,
• über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
• die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind,
• die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben (VO (EU) 651/2014, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) und Erwägungsgrund 13).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie:
• ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder
• auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Vorhabens durchgeführt werden oder
• auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Vorhaben durchgeführt werden.
FuE-Projekte müssen zudem:
• mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und
• auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.
4.1 Voraussetzungen für FuE-Projekte
4.1.1 Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung
(20) müssen mindestens erfüllt werden. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll z.B. durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden.
4.1.2 FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden. Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70% der zuwendungsfähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50 entfallen
(21). Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50% der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Partner entfallen. Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens 10% der zuwendungsfähigen Kosten des Projekts betragen.
4.1.3 Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt abgeschlossen wird:
• Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Projekte (Vorhaben),
• Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der zu benennenden Kooperationspartner am Gesamtaufwand des Projekts,
• vollständiger Arbeitsplan aller beteiligten Kooperationspartner mit Arbeitspaketen, Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten,
• Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte,
• Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation.
(22) 4.1.4 Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß 4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich.
(23) 4.1.5 Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen (lege artis) erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Primärdaten sind zu sichern und für mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Zwischen- und Abschlussergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie im Fall einer Vorortprüfung gemäß Nummer 6.2.3 zur Verfügung stehen.
4.2 Voraussetzungen für Innovationsnetzwerke
4.2.1 Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß 2.1.3 sowie
Anlage 2 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.
a) Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein. Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens ein Viertel der Gesamtleistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
b) Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
Unterstützende technische Dienstleistungen für Netzwerkpartner dürfen im Ausnahmefall erbracht werden, wenn die Rechte an den Ergebnissen und die Ergebnisverwertung ausschließlich bei den Netzwerkpartnern liegen. Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.
4.2.2 Die Förderphasen 1 und 2 können jeweils zum Beginn des Monats bewilligt werden, in dem ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt. Der Übergang von der Förderphase 1 zur Förderphase 2 soll spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen.
4.2.3 Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen, klar erkennbar dem Erreichen der Ziele/Visionen des Netzwerks dienen und u.a. ein ausreichendes Synergiepotenzial im Netzwerk erkennen lassen. Die für die Umsetzung der FuE-Aktivitäten vorgesehenen Netzwerkpartner müssen über das hierfür notwendige Know-how sowie die betriebswirtschaftlichen und personellen Ressourcen verfügen.
4.2.4 Internationale Innovationsnetzwerke
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der
• fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
• in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
• einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als ein nationales ZIM-Innovationsnetzwerk,
• einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
• konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.
4.3 Voraussetzungen für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien
Gefördert werden nur solche Studien,
• die der Vorbereitung eines im ZIM grundsätzlich förderfähigen FuE-Projekts dienen und
• dem Antragsteller keine unmittelbare wirtschaftliche Verwertung ermöglichen und
• deren Förderdauer 8 Monate nicht überschreitet.
Nummer 4.1.5 ist sinngemäß zu beachten. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien, sind die Nummern 4.1.2 und 4.1.3 ebenfalls sinngemäß zu beachten. Zudem kann die Bewilligung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Förderanträge aller Kooperationspartner ebenfalls gefördert werden.
4.4 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung
Gefördert werden nur solche Leistungen,
• die im engen sachlichen und terminlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und
• für die Markteinführung sinnvoll sind und
• nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.
Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projekts flexibel möglich und kann auch bis zu 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen. Nach dem Ende der Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie gemäß Nummer 8 ist eine Antragstellung unter dieser Richtlinie jedoch nicht mehr möglich. Abhängig von der Fortführung des Programms behält sich der Zuwendungsgeber vor, bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Anträge auf Leistungen zur Markteinführung mehr anzunehmen.
4.5 Erfolgskontrolle auf Projektebene und Ausschluss der Förderung
4.5.1 Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projekts vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben, und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren. Diese sind mit angemessenem Aufwand in den Zwischenberichten und zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis zu aktualisieren; sie müssen als Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Projekts geeignet sein.
4.5.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
a) das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der
Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach der VO (EU) 651/2014 zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet;
b) vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist. Der bestätigte Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort sowie Kosten des Vorhabens und die Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses;
c) das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
d) es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition
(24) handelt. Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat
(25). Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht, das sich u.a. aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
e) es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich u.a. in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko zeigt. Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
f) die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen.
Diese Regelungen gelten soweit relevant sinngemäß auch für Durchführbarkeitsstudien und Leistungen zur Markteinführung.
4.6 Voraussetzungen für die Unternehmen und Einrichtungen
4.6.1 Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen.
Dazu gehört, dass
• sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder
• entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder
• sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
b) Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen
(26).
c) Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
d) Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
4.6.2 Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen,
• die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
• die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen
(27),
• bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
4.7 Voraussetzungen für die einbezogenen Personen
4.7.1 An Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung
(28) beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.
4.7.2 Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn
• deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
• diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
• in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Fördersätze
5.2.1 FuE-Projekte
Die Förderung der Unternehmen für FuE-Projekte erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf die zuwendungsfähigen Kosten bezogen werden:
Unternehmensgröße Einzelprojekte nach Nummer 2.1.1. Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 Kooperationsprojekte mit ausländischen Partnern kleine Unternehmen
(29) in strukturschwachen Regionen
(30) 45% 55% 60% kleine junge Unternehmen
(31) 45% 50% 60% kleine Unternehmen
(32) 40% 45% 55% mittlere Unternehmen
(33) 35% 40% 50% Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b 25% 30% 40% Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe c – 30% 40% a) Bei Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit inländischen Partnern der Fördersatz gegenüber Einzelprojekten erhöht. Dies gilt für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b jedoch nur, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU
(34) oder eine Forschungseinrichtung, die das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beteiligt ist.
b) Bei internationalen Kooperationsprojekten nach Nummer 2.1.2 wird für Unternehmen mit mindestens einem ausländischen Partner der Fördersatz gegenüber Kooperationsprojekten mit inländischen Partnern erhöht.
Für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b gilt bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern ausnahmsweise ein Fördersatz in Höhe von 25%, wenn nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• an der Kooperation ist mindestens ein KMU beteiligt,
• an der Kooperation ist mindestens ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land des EWR
(35)-Abkommens beteiligt,
• an der Kooperation sind eine oder mehrere Forschungseinrichtungen beteiligt, die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
c) Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt 100% der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.
5.2.2 Management von Innovationsnetzwerken
Die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:
a) Nationale Innovationsnetzwerke: im ersten Jahr 90%, im zweiten Jahr 70%, im dritten Jahr 50% und gegebenenfalls im vierten Jahr 30%.
b) Internationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 (18 Monate) 95%, in Phase 2: im ersten Jahr 80%, im zweiten Jahr 60% und im dritten Jahr 40% der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.
5.2.3 Durchführbarkeitsstudien
Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen
(36) 70%, für mittlere Unternehmen
(37) 60% und für Unternehmen gemäß 3.1.1 Buchstabe b und c 50% der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3.
5.2.4 Leistungen zur Markteinführung
Der Fördersatz beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4.
5.3 Zuwendungsfähige Kosten
5.3.1 Einzel- und Kooperationsprojekte, einschließlich Innovationsnetzwerke
Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikel 25 Nummer 3 VO (EU) 651/2014 und der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten; Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen:
(38) a) Personalkosten
• Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu max. 120.000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.
• Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
• Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter
https://www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.
b) Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte, FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals
• Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 25% der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25% der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
• Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte sowie Kosten eines Unternehmens gemäß Nummer 3.1.1 für vertraglich geregelte zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals
(39) gemäß Nummer 4.6.1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich, wobei die Aufträge und zeitweiligen Personalaufnahmen jeweils mindestens 30% und zusammen höchstens 70% der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen.
c) übrige Kosten
• Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100% und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85%der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
• Über die genannten ANBest-P-Kosten hinaus betrifft das sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit.
• Für das Management von Innovationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (z.B. Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten.
• Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten Full-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen.
5.3.2 Durchführbarkeitsstudien
Zuwendungsfähig sind gemäß Nummer 5.3.1 Buchstabe a zu ermittelnde Personalkosten sowie Aufträge an wissenschaftlich qualifizierte Dritte
(40), wobei die Aufträge mindestens 10% und höchstens 80% der Personenmonate der Durchführbarkeitsstudie aufweisen dürfen. Die Anzahl der im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie zu vergebenden Aufträge ist auf maximal zwei begrenzt. Alle übrigen Kosten werden auf maximal 30% der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
5.3.3 Leistungen zur Markteinführung
Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer 2.3.
5.4 Höhe der förderfähigen Kosten und der Zuwendungen
5.4.1 FuE-Projekte
Für FuE-Projekte nach Nummer 2.1.1 sind die Kosten für das Projekt (Vorhaben) eines Unternehmens bis zu 550.000 Euro und für FuE-Projekte nach Nummer 2.1.2 bis zu 450.000 Euro zuwendungsfähig. Für eine Forschungseinrichtung belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten eines Projekts (Vorhabens) auf maximal 220.000 Euro. Die Höhe der Förderung der Unternehmen ergibt sich aus der Multiplikation der förderfähigen Kosten mit den Fördersätzen gemäß Nummer 5.2.1.
Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf maximal 2.300.000 Euro begrenzt.
Während der Laufzeit des Programms kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
5.4.2 Innovationsnetzwerke
Die Höhe der förderfähigen Kosten für ein Innovationsnetzwerk ergibt sich aus den förderfähigen Kosten für die sich aus der „technologischen Roadmap" ergebenden FuE-Projekte nach Nummer 5.4.1 und den förderfähigen Kosten für das Netzwerkmanagement. Für Netzwerkmanagementleistungen (vgl.
Anlage 2) können
a) bei nationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 420.000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 180.000 Euro begrenzt werden;
b) bei internationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 520.000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 220.000 Euro begrenzt werden.
5.4.3 Durchführbarkeitsstudien
Für Durchführbarkeitsstudien nach Nummer 2.2 sind die Kosten eines Unternehmens bis zu 100.000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die zuwendungsfähigen Kosten für die Gesamtstudie auf 200.000 Euro begrenzt. Die Kosten eines Unternehmens für die nicht auf technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests entfallenden förderfähigen Bestandteile der Durchführbarkeitsstudie sind bis zu 30.000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien beläuft sich der entsprechende Wert insgesamt auf 40.000 Euro. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei Durchführbarkeitsstudien innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
5.4.4 Leistungen zur Markteinführung
Leistungen nach Nummer 2.3 sind bis zu 60.000 Euro pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
a) Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sind, bei den unter
https://www.zim.de genannten Stellen laufend gestellt werden.
b) Die Antragsvordrucke sind im Internet unter
https://www.zim.de und bei den Projektträgern verfügbar.
c) Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.
6.1.1 Als Antrag für alle FuE-Projekte und sofern relevant auch Durchführbarkeitsstudien sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Antragsformular mit den Anlagen
• Darstellung des Antragstellers,
• rechtliche Erklärungen,
• Auflistung der Förderungen in den letzten drei Jahren
bei Unternehmen:
• aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Erklärung zum Anreizeffekt der Förderung
bei KMU zusätzlich:
• Erklärung zur Einstufung als KMU
(41) bei Unternehmen nach Nummer 3.1.1 Buchstabe b und c zusätzlich:
• Erklärung zur Einstufung als antragsberechtigtes Unternehmen
bei Forschungseinrichtungen in privater Rechtsform zusätzlich:
• Vereinsregisterauszug sowie Satzung und Liste der Mitglieder,
• aktueller Handelsregisterauszug bei einer gemeinnützigen GmbH,
• Nachweis der Gemeinnützigkeit;
b) Darstellung des Projektinhalts/des Inhalts der Durchführbarkeitsstudie
• Begründung und Beschreibung der Zielstellung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und seiner Wirkungen,
• Planung des Arbeitsablaufs
c) bei Kooperationsprojekten/in Kooperation zu erstellenden Durchführbarkeitsstudien
• Angaben zu den Kooperationspartnern und
• Entwurf der Kooperationsvereinbarung,
es sei denn, diese ergeben sich für Kooperationen innerhalb eines Netzwerks aus den Antragsunterlagen und Verträgen des Kooperationsnetzwerks
d) Untersetzung der beantragten Förderung
• zum Personal und zu den Kosten,
• zur Bonität und Finanzierung des Eigenanteils
e) Markteinführungskonzept (nur bei FuE-Projekten).
6.1.2 Bei der Beantragung des Managements von Innovationsnetzwerken sind folgende Unterlagen einzureichen: